Die Standard-Vertragsklauseln (Standard Contractual Clauses) der EU Kommission sind vor allem bekannt als „Garantien“ für Drittland-Übermittlungen.
Dass es hier zwei grundsätzlich unterschiedliche Versionen gibt, ist den Profis klar.
Da aber immer wieder Menschen neu in den Bereich Datenschutz einsteigen (oder hinein geworfen werden), heute einfach mal ein kurzer Hinweis dazu.
Wann darf man denn nun eigentlich die „absolute Ausnahme“, also die Einwilligung nach Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO als Grundlage für Drittlandübermittlungen nutzen? Seit heute würde ich (natürlich etwas sarkastisch formuliert) sagen – „für alles, wozu mir Standardvertragsklauseln mit TIA zu unbequem sind“.
Arbeiten wo andere Urlaub machen. Mit den Möglichkeiten der digitalen Welt sein Büro dort aufschlagen, wo es einem grade gefällt. Und wie schaut es mit Datenschutz aus?