Wann darf man denn nun eigentlich die „absolute Ausnahme“, also die Einwilligung nach Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO als Grundlage für Drittlandübermittlungen nutzen? Seit heute würde ich (natürlich etwas sarkastisch formuliert) sagen – „für alles, wozu mir Standardvertragsklauseln mit TIA zu unbequem sind“.
Arbeiten wo andere Urlaub machen. Mit den Möglichkeiten der digitalen Welt sein Büro dort aufschlagen, wo es einem grade gefällt. Und wie schaut es mit Datenschutz aus?