Case Manager extern


Die Meldestelle zum HinSchG alleine ist nutzlos, wenn dort nicht mindestens eine unabhängig tätige Person zur Verfügung steht. 

 

Diese Person (nennen wir sie "Case Manager") muss u.a. Meldungen auf den sachlichen Anwendungsbereich prüfen, das weitere Verfahren zur Klärung der Sachverhalte vorantreiben und Pflichtaufgaben wie die fristgerechte Rückmeldung an die meldende Person sowie die Dokumentation durchführen. 

 

Diese können Sie intern besetzen oder extern beauftragen. Die externe Beauftragung hat große Vorteile bezüglich der Vertrauenswürdigkeit und Neutralität des Ansprechpartners gegenüber meldenden Personen. 

 

Abrechnung nach Aufwand

 

Da eine Organisation nicht abschätzen kann, wie groß das Aufkommen an Meldungen sein wird und die Aufwände je nach Meldung und Sachverhalt unterschiedlich sein werden, bieten wir die Bereitstellung eines Case Managers (und einer Vertretung) mit geringer Grundpauschale an. 

 

Es fallen also außer den Kosten für die Meldestellen-Plattform und der Grundpauschale für den Case Manager (inkl. weiterer Meldewege) erst weitere Kosten für Sie an, wenn eine Meldung eintrifft. 

 

Die Beauftragung des Case Managers ist nur gemeinsam mit der Beauftragung der ausgelagerten internen Meldestelle möglich.


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Hinweisgeberschutz_Datenblatt_17Nov2023.
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