Die Meldestelle zum HinSchG alleine ist nutzlos, wenn dort nicht mindestens eine fachkundige und unabhängig tätige Person zur Verfügung steht.
Diese Person (nennen wir sie "Ombudsperson") muss u.a. Meldungen auf den sachlichen Anwendungsbereich prüfen, das weitere Verfahren zur Klärung der Sachverhalte vorantreiben und Pflichtaufgaben wie die fristgerechte Rückmeldung an die meldende Person sowie die Dokumentation durchführen.
Diese können Sie intern besetzen oder extern beauftragen. Die externe Beauftragung hat große Vorteile bezüglich der Vertrauenswürdigkeit und Neutralität der Ombudsperson gegenüber möglichen meldenden Personen.
Da eine Organisation nicht abschätzen kann, wie groß das Aufkommen an Meldungen sein wird und die Aufwände je nach Meldung und Sachverhalt unterschiedlich sein werden, bieten wir die Bereitstellung einer Ombudsperson (und einer Vertretung) mit Grundpauschale aufwandsbezogen an.
Es fallen also außer den Kosten für die Meldestellen-Plattform und der Grundpauschale für die Ombudsperson (inkl. weiterer Meldewege) erst weitere Kosten für Sie an, wenn eine Meldung eintrifft.
Die Beauftragung der Ombuds-Person ist nur gemeinsam mit der Beauftragung der ausgelagerten internen Meldestelle möglich.