Datenschutzbeauftragter - jetzt ab 20 Personen

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Nun ist es also verkündet. Das 2. DSAnpUG-EU gilt ab 26.11.2019 (nach der Veröffentlichung am 25.11.2019 im Bundesgesetzblatt (externer Link, Bundesanzeiger Verlag GmbH). 

 

155 Einzelnormen wurden geändert, um deutsche Gesetzgebung konform zur EU-DSGVO zu machen, also deren Umsetzung im deutschen Recht abzubilden. 

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist in einigen Punkten betroffen, wobei die konkrete Auswirkung der teilweise Detail-Änderungen (z.B. einfügen von "oder" in einem Absatz) noch betrachtet werden müssen. 

 

Nach der  "Nacht- und Nebel-Sitzung" im Bundestag ist natürlich die prominenteste Änderung auf Seite 9 der Veröffentlichung zu finden: 

"in § 38 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "zehn" durch die Angabe "zwanzig" ersetzt". 

 

Konkret lautet diese Passage im BDSG jetzt also: 

"...benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen."

 

Abgesehen von den anderen Bedingungen, wann die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten

verpflichtend ist, werden einige kleinere Unternehmen aufatmen. 

 

Denn - ja, ein DSB kostet Geld. Trotzdem muss man sich überlegen, ob ein Datenschutzbeauftragter nicht auch viel Geld sparen kann. Die Vorgaben müssen ja trotzdem umgesetzt und fortlaufend eingehalten werden.

Vorteile eines DSB: Schnellere und bessere Umsetzung der Datenschutz-Vorgaben, damit Vermeidung von Bußgeldern, Expertise auf die man zurückgreifen kann, Image-Gewinn... etc.