Fotos von Mitarbeitern und die Rechtsgrundlage

Grundsätzlich empfehle ich, Mitarbeiter-Fotos z.B. auf Webseiten nur mit Einwilligung als Rechtsgrundlage zu veröffentlichen. 

Wenn man sich nun aber die Informationen von Aufsichtsbehörden dazu ansieht, dann gibt es dort durchaus unterschiedlich klare Aussagen. 

Heute ein paar Beispiele...  

 

Bayern/BayLDA: Interessensabwägung(?)
In seinen "FAQ" gibt das BayLDA ganz konkret auf die Frage "Dürfen Fotos von Mitarbeitern, Vereinsmitgliedern oder Dritten auf der Website veröffentlicht werden?" die Antwort:

"Ja. Die Veröffentlichung ist in der Regel nach entsprechender Interessenabwägung auch ohne Einwilligung zulässig. Im Zweifel, insbesondere bei Kindern, Jugendlichen sowie anderen Schutzbedürftigen sollte jedoch vorab eine Einwilligung eingeholt werden..."

Hier werden allerdings ganz unterschiedliche Fälle in einem kurzen Satz abgehandelt. Also Vorsicht - "in der Regel" muss nicht unbedingt alles abdecken. Und die weiterführenden Informationen beziehen sich speziell auf Vereine, NICHT auf Beschäftigten-Datenschutz.

Brandenburg/LDA: Einwilligung(?)
Im etwas älteren Papier der LDA Brandenburg zu den rechtlichen Anforderungen bei Fotografien (Juni 2018) geht diese Aufsichtsbehörde bei Beschäftigten vermutlich eher von einer Einwilligung aus. 

Punkt 3.5 sagt: "...Ebenfalls besondere Beachtung ist Bildaufnahmen von Arbeitnehmern zu schenken, was beispielsweise bei Werbeauftritten von Unternehmen, Werbematerialien oder Veranstaltungsfotos für eine Webseite ein Thema sein kann. Die Datenverarbeitung innerhalb dieses Sonderverhältnisses unterliegt einem strengen Maßstab.

Beschäftigtendaten dürfen nach altem wie neuem Recht regelmäßig nur verarbeitet werden, wenn dies für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Die in den vorangehenden Abschnitten beschriebenen Ausnahmen und Interessenabwägungen gelten im Beschäftigungsverhältnis nicht in gleicher Weise....
"

Baden-Württemberg/LfDI: klar - Einwilligung
Man könnte zwar den allgemeinen Ratgeber des LfDI vom September 2019 zu Fotografieren und Datenschutz mit etwas Interpretations-Willen noch in Richtung Interessensabwägung auslegen. 

Allerdings spricht der LfDI in seinem Ratgeber Beschäftigtendatenschutz auf Seite 40/41 klare Worte: 
"Will ein Unternehmen über Namen, Titel, Funktion und dienstliche Erreichbarkeit hinaus der Öffentlichkeit auch ein Foto des Mitarbeiters präsentieren, führt kein Weg an der Einwilligung des Abgebildeten vorbei.

Damit die Einwilligung wirksam ist, muss sie zwingend vor – und nicht erst nach – der Aufnahme und ihrer Veröffentlichung eingeholt werden. Weiterhin sind die strengen Voraussetzungen für eine Einwilligungserklärung zur Informiertheit, Bestimmtheit und Transparenz zu beachten..."


Der LDI Rheinland-Pfalz verlinkt übrigens direkt auf diesen Ratgeber Beschäftigtendatenschutz. 

Nordrhein-Westfalen/LDI: KunstUrhG
Der LDI NRW geht gar nicht erst auf DSGVO oder BDSG ein. In seiner Information unter der Rubrik Datenschutz - Datenschutzrecht - Wirtschaft wird unter dem Titel "Fotos von Personen im Internet" lediglich auf das KunstUrhG eingegangen, welches in § 22 die Einwilligung fordert. 


Wer genau hinsieht, wird aber bemerken dass die URL dieser Info sich auf "Partybildergalerien im Internet" bezieht. 

Fazit: 
Alle Fälle können von den Aufsichtsbehörden nicht immer betrachtet werden. So gibt es Gruppenfotos, Einzelfotos, Abbildungen von Unternehmens-Veranstaltungen, etc. 

Bei so unterschiedlicher Informationslage sollte man sich  auf die sichere Seite begeben und auf Basis von Einwilligungen arbeiten, soweit das umsetzbar ist. Denn z.B. das Veröffentlichen von Mitarbeiter-Fotos auf einer Webseite "unser Team" ist nach meinem Verständnis nicht "erforderlich" nach § 26 Abs. 1 BDSG. 

Und man darf nicht vergessen - Aufsichtsbehörden geben auch keine juristischen Auskünfte. Im
Zweifel werden das Gerichte klären.  

 

Update: Das Arbeitsgericht Lübeck ging im Juni 2019 davon aus, dass im verhandelten Fall eine Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos (in diesem Fall ging es um die Veröffentlichung auf Facebook ohne Einwilligung des Mitarbeiters)  nicht auf berechtigtem Interesse oder § 26 Abs. 1 BDSG beruhen kann, sondern eine Einwilligung erfordert (ArbG Lübeck, Beschluss vom 20.06.2019 - 1 Ca 538/19).