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Drittlandtransfer leicht gemacht
20. April 2025
Wann darf man denn nun eigentlich die „absolute Ausnahme“, also die Einwilligung nach Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO als Grundlage für Drittlandübermittlungen nutzen? Seit heute würde ich (natürlich etwas sarkastisch formuliert) sagen – „für alles, wozu mir Standardvertragsklauseln mit TIA zu unbequem sind“.