Das Versprechen von KI ist ja vor allem, dass Routine-Arbeiten viel schneller und effizienter erledigt werden können als im „pre-KI“ Zeitalter.
Ob das tatsächlich so ist und welche anderen Aspekte im Datenschutz noch wichtig sind, möchte ich im Blog-Artikel mal durchspielen.
Vieles wird "mit Papier zugeschmissen". Aber warum das Verarbeitungsverzeichnis grade kein "Papiertiger" sondern äußerst nützlich ist, versuche ich über ein paar Grafiken darzustellen.
Wann darf man denn nun eigentlich die „absolute Ausnahme“, also die Einwilligung nach Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO als Grundlage für Drittlandübermittlungen nutzen? Seit heute würde ich (natürlich etwas sarkastisch formuliert) sagen – „für alles, wozu mir Standardvertragsklauseln mit TIA zu unbequem sind“.
Ein oft übersehener, aber kritischer Aspekt ist im Datenschutz, ob und wie weit ein Verantwortlicher die Kontrolle über seine ausgelagerten Daten-Verarbeitungen haben kann und will.
Und da kommt die Auftragskontrolle, also die (regelmäßige) Kontrolle von Auftragsverarbeitern ins Spiel.
Ein paar Überlegungen dazu.
... "macht ihn nicht heiß"... So könnte man die Einbindung von Datenschutzbeauftragten in den Unternehmensalltag manchmal sehr kurz beschreiben. Aber das wäre unfair, da beim Datenschutz nur sehr selten bewusst etwas verschwiegen wird.
Bisher war der Art. 22 DSGVO im "normalen" Geschäftsleben nicht so sehr beachtet. Ein EuGH Urteil und die Verbreitung von KI könnte ihn zum neuen Star unter den Betroffenenrechten machen.
Heute mal ein Tipp für die schnelle Pflege und Erstellung von Datenschutz-Hinweisen, wenn man das Schicksal mit Vielen teilt, diese manuell erstellen zu müssen.
Ein Arbeitsgerichts-Urteil hat wieder gezeigt, dass konkrete Regelungen in Unternehmen (z.B. zur privaten Nutzung dienstlicher Geräte) vielleicht doch mehr als nur "Papierkram" sind.