Sie unterliegen der Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten weil Sie die entsprechende Organisationsgröße haben, eine öffentliche Stelle sind, besonders sensible Daten verarbeiten
oder einfach müssen, weil Ihr Unternehmen die Voraussetzungen des § 38 BDSG erfüllt?
Sie können einen internen Datenschutzbeauftragten ausbilden lassen, benennen und ihm alle notwendigen Ressourcen (Fortbildungen, Zeit, Budget, etc.) für diese Aufgaben zur Verfügung stellen.
Oder Sie nutzen einen externen Spezialisten.