Auskunftsrecht und Datenkopien

Viele Verantwortliche fragen sich, was die "Kopie der personenbezogenen Daten", die der Betroffene laut Art. 15 DSGVO mit der Antwort auf ein Auskunftsersuchen zu erhalten hat, umfasst. 

 

Absatz 7.2.2 des Tätigkeitsberichts der BayLDA gibt dazu Aufschluss: 

 

(Quelle: Tätigkeitsbericht BayLDA 2017/2018, Auszug)

 

 

"[...] Das Auskunftsrecht über gespeicherte personenbezogene Daten begründet keinen allgemeinen Anspruch auf Kopien von Dokumenten oder Akten.

 

Wir wurden oft gefragt, ob vollständige Kopien von Akten im Rahmen von Auskunftsersuchen von Verantwortlichen angefertigt und herausgegeben werden müssen.

 

Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO betrifft nach dem Wortlaut von dessen Abs. 1 eine Auskunftserteilung über die personenbezogenen Daten, die vom Verantwortlichen verarbeitet werden.

 

Das bedeutet aber nicht regelmäßig die Herausgabe von allen Dokumenten, E-Mails etc., in denen z.B. der Name der betroffenen Person und eventuelle weitere Informationen über diese Person enthalten sind.

 

Nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ist nur eine „Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, zur Verfügung zu stellen.

Es ist hier jedoch nicht die Rede von Kopien der betreffenden Akten, von sonstigen Unterlagen usw."[...]

 

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